Erwägungen

In dieser Sache hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt das Strafverfahren gegen B., C., D. und E. eingestellt. Infolge der Beschwerde von A. hat die Strafkammer des Kantonsgerichts Waadt die Einstellungsverfügung bestätigt und B., C. und D. Entschädigungen für ihre Verteidigungskosten im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates zugesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, diese Entschädigungen A. aufzuerlegen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die in BGE 139 IV 45 etablierte Rechtsprechung, wonach die Verteidigungskosten des freigesprochenen Beschuldigten der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen sind, im Fall einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nicht anwendbar ist. Diese Rechtsprechung stellt nämlich eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass die Verantwortung für das Strafverfahren dem Staat obliegt, und ist daher restriktiv auszulegen.

Wenn der Beschuldigte von einer Einstellungsverfügung profitiert und die beschwerdeführende Partei gegen diese Entscheidung Beschwerde erhebt, hat kein vollständiges Verfahren vor einem Gericht im Sinne von Art. 13 StPO stattgefunden. In…