Art. 13 StPO
Gerichte
Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben:
- a. das Zwangsmassnahmengericht;
- b. das erstinstanzliche Gericht;
- c. die Beschwerdeinstanz;
- d. das Berufungsgericht.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Strafverfahren; Ausstandsgesuch15 Zitierungen
-
Strafverfahren; Ausstandsbegehren13 Zitierungen
-
Strafverfahren; Ausstand12 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.