Art. 13 StPO

Gerichte

Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben:
  1. a. das Zwangsmassnahmengericht;
  2. b. das erstinstanzliche Gericht;
  3. c. die Beschwerdeinstanz;
  4. d. das Berufungsgericht.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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