Erwägungen

Am 31. Dezember 2017 ereignete sich ein schwerer Schlittenunfall, bei dem zwei Personen verletzt wurden. Die beiden Geschädigten erhoben Strafanträge und Privatklagen wegen schwerer Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Eine der Privatklägerinnen erhob später ein Ausstandsbegehren gegen den untersuchungsleitenden Staatsanwalt, da sie ihm Voreingenommenheit vorwarf. Das Obergericht des Kantons Obwalden wies das Ausstandsbegehren ab. Dagegen gelangte die Privatklägerin mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleitung nach der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen ist. Zu bejahen ist sie nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken. Voreilige präjudizielle Äusserungen der Untersuchungsleitung können in begründeten Einzelfällen geeignet sein, objektive Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen, wenn sie sehr oberflächlich ausfallen und jedwede sachlich sich aufdrängende Zweifel vermissen lassen. Im vorliegenden Fall hat…