Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, führt gegen [B.] , [C.] , [D.] und [A.] ein Strafverfahren wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Verfahren wird von Staatsanwalt Drazen Kondzic geleitet. Die Beschuldigten [B.] , [C.] , [D.] und [A.] stellten jeweils Ausstandsgesuche gegen Staatsanwalt Kondzic. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wies die Ausstandsgesuche ab. Daraufhin führten die Beschuldigten Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass das Kantonsgericht die Ausstandsgesuche nicht allein deshalb abweisen durfte, weil das zuletzt beanstandete Verhalten des Staatsanwalts für sich allein nicht ausreichte, um eine Ausstandspflicht zu begründen. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die behaupteten Verfehlungen des Staatsanwalts, wie überlange…