Erwägungen
Der Beschwerdeführer X. wurde 1998 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und Pornographie zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. 2001 erfolgte eine weitere Verurteilung wegen ähnlicher Delikte, woraufhin eine ambulante Massnahme angeordnet wurde. 2003 wurde X. schliesslich verwahrt. Aufgrund der Revision des Strafgesetzbuches ordnete das Kreisgericht Rheintal 2007 anstelle der Verwahrung eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons St. Gallen hob 2012 die stationäre Massnahme auf und beantragte dem Kreisgericht Rheintal die nachträgliche Anordnung der Verwahrung. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte 2013 die Verwahrung, hob jedoch den Entscheid zur Aufhebung der stationären Massnahme auf.
Gegen dieses Urteil erhob X. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Frage der Aussichtslosigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme und deren Aufhebung durch die Vollzugsbehörde zu beurteilen ist. Diese Frage kann nicht einfach als gegenstandslos betrachtet werden, nur weil die maximale Dauer der Massnahme von 5 Jahren erreicht ist.
Das Gericht, das über die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung entscheidet, ist an den Aufhebungsentscheid…