Erwägungen
X. wurde vom Bezirksgericht Zürich mehrerer Vermögensdelikte für schuldig befunden und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Er legte gegen dieses Urteil Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Der Vorsitzende der I. Strafkammer des Obergerichts, Vizepräsident Peter Marti, nahm daraufhin Kontakt mit dem Verteidiger von X. auf und bat ihn, mit seinem Klienten ernsthaft einen Rückzug der Berufung wegen schlechter Erfolgsaussichten zu diskutieren.
X. stellte daraufhin den Antrag, dass der Vorsitzende sowie sämtliche Mitglieder der I. Strafkammer des Obergerichts im Berufungsverfahren wegen des Anscheins der Befangenheit in den Ausstand zu treten haben. Das Obergericht bewilligte den Ausstand von Oberrichter Marti, wies aber das Ablehnungsbegehren gegen die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der I. Strafkammer ab.
X. erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte, sämtliche Mitglieder der I. Strafkammer des Obergerichts wegen Befangenheit oder des Anscheins der Befangenheit in den Ausstand zu versetzen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es stellte fest, dass das Vorgehen des Kammervorsitzenden Marti den Anschein der Befangenheit erweckte und er daher zu Recht in den Ausstand versetzt wurde.
Hinsichtlich der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der I. Strafkammer sah das Bundesgericht jedoch keine Anhaltspunkte für den Anschein der Befangenheit. Die Vermutung des Beschwerdeführers, das Vorgehen von Oberrichter Marti sei mit den anderen Kammermitgliedern abgesprochen gewesen, wurde als nicht weiter belegt angesehen.
Das Bundesgericht betonte jedoch, dass das Vorgehen des…