Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Frage, ob laufende und aufgelaufene Steuern sowie die vollen Leasingraten für ein geleastes Fahrzeug im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind.
Die Ehefrau (Beschwerdeführerin) beantragte dem Bundesgericht, den Unterhaltsbeitrag des Ehemanns (Beschwerdegegner) zu erhöhen. Strittig war die Berücksichtigung der laufenden Steuern sowie der vollen Leasingraten im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beschwerdegegners.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Berücksichtigung der laufenden und aufgelaufenen Steuern im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Unterhaltsschuldners willkürlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Steuern nicht als Zuschlag zum Grundbetrag in das Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG aufzunehmen.
Hingegen ist die Aufnahme der vollen Raten für ein geleastes Fahrzeug mit Kompetenzcharakter verfassungskonform. Leasingraten für ein Auto mit Kompetenzcharakter sind sowohl beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum als auch in der prozessualen…