Erwägungen
Der 1968 geborene N. war als Geschäftsführer der Firma X. bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 18. Dezember 2003 erlitt er einen Unfall, bei dem er von einer Hebebühne 5,6 Meter in die Tiefe stürzte. Die Mobiliar anerkannte ihre Leistungspflicht, stellte die Taggeldleistungen jedoch per 18. September 2004 formlos ein. N. erhob daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung.
Die Mobiliar hatte N. in der Zeit vom 7. Juli 2004 bis 12. August 2004 und vom 27. Januar 2006 bis 26. Februar 2007 durch Privatdetektive überwachen lassen. Das Bundesgericht musste nun prüfen, ob diese Überwachung rechtens war und die Ergebnisse der Observation als Beweismittel verwertbar sind.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Anordnung einer Überwachung versicherter Personen durch die Unfallversicherung in einem bestimmten Rahmen zulässig ist. Die Observationsergebnisse können somit grundsätzlich für die Beurteilung der streitigen Fragen verwendet werden.
Zwar beschlägt sowohl die Anordnung als auch die Verwertung der Ergebnisse den Schutzbereich des Grundrechts des Schutzes der Privatsphäre. Dieser Schutz ist jedoch nicht absolut und kann gemäß Art. 36 BV eingeschränkt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Bundesgericht sieht diese Voraussetzungen als erfüllt an. Die gesetzlichen…