Erwägungen
A. (geb. 2012) und B. (geb. 2014) sind die gemeinsamen Kinder von D. (geb. 1979) und C. (geb. 1973). Die Kindseltern waren und sind nicht miteinander verheiratet; die Trennung erfolgte im Jahr 2015, wobei die Kinder seit diesem Zeitpunkt bei der Kindsmutter wohnen. Am 24. August 2016 reichten [A.] und B. beim Kreisgericht See-Gaster eine Unterhaltsklage ein.
Mit Entscheid vom 7. Juli 2017 befand der Einzelrichter des Kreisgerichts nebst anderem über die durch [C.] zu leistenden Kindesunterhaltsbeiträge und stellte die dem Entscheid zugrunde liegenden Einkommensverhältnisse fest. Auf Berufung von [C.] hin hob das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 10. September 2019 die entsprechenden Dispositiv-Ziffern des kreisgerichtlichen Entscheids auf und legte namentlich die durch [C.] ab 1. Januar 2017 zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge neu fest.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. Oktober 2019 gelangen [A.] und B. (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung der entsprechenden Dispositiv-Ziffer des kantonsgerichtlichen Entscheids und die Rückweisung an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück.
Das Kantonsgericht hatte bei den Kindern keinen Steueranteil in deren Bedarf berücksichtigt, ohne dies zu begründen. Gestatten es die finanziellen Verhältnisse, bei der Unterhaltsberechnung über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinauszugehen, ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums des Kindes - wie bei den Eltern - ein Steueranteil einzusetzen. Steuerschuldner ist der Empfängerelternteil, wobei es nicht gerechtfertigt erscheint,…