Erwägungen
A. und das Ehepaar B. (dieses in hälftigem Miteigentum) besitzen je einen Stockwerkanteil mit einer Wertquote von 50/100 eines mit einem Doppeleinfamilienhaus überbauten Grundstücks. Im Zuge der Erneuerung des ihnen zu Sondernutzungsrecht zugewiesenen Teils des Vorplatzes verlegte das Ehepaar B. auch den gemeinsam genutzten Zugangsweg und liess gleichzeitig die gemeinsamen Werkleitungen für Strom, Wasser und Gas erneuern.
A. war mit diesen baulichen Massnahmen nicht einverstanden und erhob Klage beim Kantonsgericht Schaffhausen auf Wiederherstellung des vorherigen baulichen Zustandes. Das Ehepaar B. beantragte die Abweisung der Klage und forderte widerklageweise die hälftige Beteiligung an den Kosten für die Erneuerung der Werkleitungen in Höhe von CHF 8'210.-.
Das Kantonsgericht hiess die Klage weitestgehend gut und wies die Widerklage ab. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Ehepaares B. wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. Die Widerklage hiess es teilweise gut und verpflichtete A. zur Zahlung von CHF 6'340.50.
A. erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Begehren um Abweisung der Widerklage.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass Werkleitungen gemeinschaftliche Teile im Sinne von Art. 712b Abs. 2 Ziff. 3 ZGB sind. Für bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen bedarf es grundsätzlich eines Beschlusses der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer, soweit nicht Dringlichkeit vorliegt.
Im vorliegenden Fall lag keine Dringlichkeit vor, da die Werkleitungen zwar alt, aber weder defekt noch mangelhaft waren. Die Beschwerdegegner…