Sachverhalt
Parteien: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) gegen X. Ltd., Y. Ltd. und Z. Corp.
Gericht: Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Datum: 15. Juli 2011
Hauptsache: Die FINMA ordnete die Herausgabe von Bankkundendaten der UBS an die amerikanischen Behörden an. Die betroffenen Kunden beschwerten sich gegen diese Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Beschwerde gutgeheissen, da die FINMA keine rechtliche Grundlage für die Herausgabe der Daten hatte. Die FINMA beschwerte sich daraufhin beim Bundesgericht.
Erwägungen
Die FINMA stützte ihre Verfügung auf Art. 25 und 26 des Bankengesetzes (BankG), die Schutzmassnahmen bei Insolvenzgefahr vorsehen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte jedoch entschieden, dass diese Bestimmungen keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Herausgabe von Kundendaten an ausländische Behörden darstellen. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung und stellte fest, dass die FINMA keine rechtliche Möglichkeit hatte, die Herausgabe von Kundendaten ausserhalb der explizit hierfür vorgesehenen Rechts- bzw. Amtshilfeverfahren anzuordnen.
Das Bundesgericht prüfte jedoch, ob die Herausgabe der Daten gestützt auf die polizeiliche Generalklausel zulässig war. Es stellte fest, dass die FINMA und der Bundesrat irrtümlicherweise davon ausgegangen waren, im Rahmen des ordentlichen Rechts handeln zu können. Die polizeiliche Generalklausel kann jedoch als konstitutionelles Notrecht eine fehlende gesetzliche Grundlage ersetzen und Eingriffe in Grundrechte legitimieren, wenn es gilt, die öffentliche Ordnung und fundamentale Rechtsgüter des Staates oder Privater gegen schwere und…