Erwägungen

A., ein seit rund zwanzig Jahren als Journalist für die kostenlose Tageszeitung D. tätiger Mann, wurde vom Strafgericht des Kantonsgerichts Neuenburg wegen Ungehorsams gegenüber einer Verfügung der Behörde nach Art. 292 StGB verurteilt. Diese Entscheidung folgte auf die Veröffentlichung von Informationen durch A. über die Anwesenheit eines Kindes während des vom Angeklagten begangenen Doppelmordes, obwohl das Strafgericht die teilweise Öffentlichkeitsausschließung der Verhandlung angeordnet und den anwesenden Journalisten untersagt hatte, Informationen zu veröffentlichen, die eine Identifizierung der Kinder des Angeklagten und des Opfers ermöglichten.

Das Strafgericht hatte eine teilweise Öffentlichkeitsausschließung der Verhandlung angeordnet und den Journalisten unter Androhung von Art. 292 StGB erlaubt, anwesend zu sein, ihnen aber untersagt, Informationen zu veröffentlichen, die eine Identifizierung der Kinder des Angeklagten und des Opfers ermöglichten. A. veröffentlichte dennoch Artikel, in denen er die Anwesenheit eines der Kinder bei den Verbrechen erwähnte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A. gutgeheißen und seine Verurteilung aufgehoben. Es war der Ansicht, dass die Einschränkung der Meinungsfreiheit des Journalisten nicht verhältnismäßig war, da die Informationen über die Anwesenheit des Kindes bereits vor der Anordnung des Strafgerichts öffentlich gemacht worden waren. Daher waren das Verbot der Veröffentlichung dieser Informationen und die anschließende…