Erwägungen
Das Bezirksgericht Kulm verurteilte A.A. am 28. November 2018 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.A. am 12. Oktober 2020 bezüglich einer Kokainlieferung vom 16. Dezember 2016 und eines Anstaltentreffens zur Einfuhr einer unbestimmten Menge Kokain frei, verurteilte ihn jedoch bezüglich einer Kokainlieferung vom 18. Oktober 2016 der qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG (Gewerbsmäßigkeit) und bestrafte ihn mit 7 1/2 Jahren Freiheitsstrafe.
Das Obergericht stellte fest, dass sich A.A. mit B.A., C. und D. zu einer Bande zusammenschloss, um im großen Stil Kokain an eine unbestimmte Anzahl von Abnehmern zu veräußern. A.A. nahm am 18. Oktober 2016 zusammen mit den Bandenmitgliedern B.A. und C. sowie E. eine Lieferung von vier Kilogramm Kokain in Empfang, welche die Bandenmitglieder anschließend an Abnehmer verkauften.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer A.A. rügte eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Gewerbsmäßigkeit). Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab.
Das Bundesgericht führte aus, dass bei bandenmäßiger Tatbegehung nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG der von der…