Erwägungen

Am 9. April 2016 besetzten Personen unter dem Namen "Gruppe C." ein Haus in Luzern. Die Eigentümerin, die B. AG, stellte am 20. April 2016 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gegen unbekannte Täter. Am selben Tag hielt sich die Journalistin A. für Recherchezwecke in dem besetzten Haus auf und veröffentlichte daraufhin einen Artikel. Die Staatsanwaltschaft erließ daraufhin zwei Strafbefehle gegen A. wegen Hausfriedensbruchs, die von den Gerichten bestätigt wurden.

A. erhob Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts. Sie argumentierte, der Strafantrag richte sich nur gegen die Hausbesetzer und nicht gegen Medienschaffende wie sie, die das Haus lediglich zu Recherchezwecken betreten hätten.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass ein Strafantrag gemäß Art. 30 StGB nur für bereits begangene Handlungen gestellt werden kann, nicht aber vorsorglich für mögliche spätere Straftaten. Bei Dauerdelikten wie Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB erstrecken sich die Wirkungen des Strafantrags jedoch grundsätzlich auch auf Beteiligte, die erst nach Stellung des Antrags am fortbestehenden Delikt teilnehmen.

Voraussetzung ist, dass den später hinzukommenden Personen das angezeigte (strafbare) Verhalten nach materiell-rechtlichen Beteiligungsformen zugerechnet werden kann. Erfasst sind an der Ausführung der Haupttat massgebend zusammenwirkende…