Erwägungen

Am 6. März 1998 übermittelte das Bundesamt für Polizei dem Genfer Untersuchungsrichter ein Rechtshilfeersuchen des Generalstaatsanwalts der Republik Ukraine für ein Strafverfahren wegen Veruntreuung von Staatseigentum oder Gemeinschaftsvermögen. Am 6. März 1998 eröffnete der Genfer Generalstaatsanwalt ein Strafverfahren, um zu prüfen, ob in Genf Geldwäscherei oder Verletzung der Sorgfaltspflicht bei Finanzgeschäften im Zusammenhang mit den im ukrainischen Rechtshilfeersuchen genannten Tatsachen begangen wurden. Im Rahmen dieses Verfahrens ordnete der Untersuchungsrichter die Beschlagnahme von Dokumenten zu verschiedenen Bankkonten bei mehreren Banken an. Am 27. März 1998 übermittelte der Untersuchungsrichter dem ukrainischen Untersuchungsrichter spontan Informationen über die Existenz dieser Konten und darüber, dass K. der wirtschaftlich Berechtigte war, ohne jedoch Beweismittel mitzuteilen. Die von K., G., B., Z. und A. erhobenen Beschwerden gegen diese spontane Informationsübermittlung wurden von der Anklagekammer und dem Bundesgericht abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass die vom Untersuchungsrichter am 27. März 1998 vorgenommene spontane Informationsübermittlung mit Art. 67a IRSG vereinbar war. Diese Bestimmung erlaubt der Strafverfolgungsbehörde, einer ausländischen Behörde spontan Informationen mitzuteilen, die sie im Rahmen ihrer eigenen Ermittlungen erlangt hat, wenn diese Übermittlung geeignet ist, die Einleitung eines Strafverfahrens zu ermöglichen oder laufende Ermittlungen im Ausland zu erleichtern.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Untersuchungsrichter sich darauf beschränkt hatte,…