Sachverhalt
{ "title": \"Beschlagnahmeverbot von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr zwischen dem Beschuldigten und Journalisten", \"facts": \"Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen Christoph Blocher wegen des Verdachts der Gehilfenschaft und der versuchten Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden bei Christoph Blocher Unterlagen sichergestellt und versiegelt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Entsiegelung, was vom Zwangsmassnahmengericht am Obergericht des Kantons Zürich teilweise bewilligt wurde. Christoph Blocher erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung und beantragte, dass die Korrespondenz und Aufzeichnungen zwischen ihm und bestimmten Journalisten aus dem Sicherstellungsgut auszusondern und ihm herauszugeben seien, da sie dem Quellenschutz der Medienschaffenden unterliegen.
", \"reasoning": \"Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Korrespondenz und Aufzeichnungen zwischen Christoph Blocher und den Journalisten unter das Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO fallen. Die Vorinstanz hatte dies verneint, da sich die Gegenstände und Unterlagen nicht in der Sphäre der Journalisten befänden.
Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass das Beschlagnahmeverbot nicht nur für Gegenstände und Unterlagen gilt, die sich beim Journalisten befinden, sondern auch für solche, die sich beim Beschuldigten oder bei Dritten befinden. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut von Art. 264 Abs. 1 StPO, der ausdrücklich besagt, dass das Beschlagnahmeverbot "ungeachtet des Ortes\" gilt, wo sich die Gegenstände und Unterlagen befinden.
Die historische Auslegung und der Zweck von Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO sprechen ebenfalls gegen ein Abweichen vom Wortlaut. Der Quellenschutz ist ein wichtiger Bestandteil der Pressefreiheit und soll Journalisten ermöglichen,…