Sachverhalt

Am 29. September 2018 kontrollierte der Zoll A. und sein Fahrzeug in St. Margrethen, in der Schweiz, und entdeckte kokainkontaminiertes Geld und rezeptpflichtige Medikamente. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen eröffnete ein Strafverfahren gegen A. wegen Geldwäscherei und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Am 26. November 2019 informierte die Anwältin von A., Rechtsanwältin Magda Zihlmann, das Untersuchungsamt Altstätten, dass A. verstorben war. Das Untersuchungsamt schloss die Akte am 9. Dezember 2020 und ordnete die Einziehung des beschlagnahmten Geldes an. Der Entscheid wurde nur Rechtsanwältin Zihlmann mitgeteilt, die einen Rekurs gegen die Einziehung im Namen der Erben von A. einlegte.

Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies den Rekurs wegen mangelnder Legitimation ab. Rechtsanwältin Zihlmann legte daraufhin einen Nichtigkeitsrekurs beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids der Anklagekammer und die Rückerstattung der beschlagnahmten Vermögenswerte.

Erwägungen

Die postmortale Vollmacht: Das Bundesgericht befand, dass postmortale Vollmachten grundsätzlich zulässig sind. Artikel 35 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) sieht vor, dass die Vollmacht für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer erteilt werden kann und dass sie jederzeit widerrufen werden kann. Das Bundesgericht befand auch, dass die postmortale Vollmacht gültig sein kann, wenn sie für eine unbestimmte Dauer erteilt wird oder wenn sie nach dem Tod des Vollmachtgebers widerrufen wird.

Der Schutz der Erben: Das Bundesgericht betonte die Wichtigkeit des Schutzes der Erben im Rahmen einer Einziehung von Vermögenswerten. Es befand, dass die Erben persönlich über das Einziehungsverfahren informiert werden müssen und dass sie…