Art. 35 OR

Einfluss von Tod, Handlungsunfähigkeit u.a

1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.
2 Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.
3 Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers, Erlöschen der Vollmacht, Vereinbarung ihres Weiterbestehens
    · 23.05.2005 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 50_II_27
    01.01.1924 · 4 Zitierungen
  3. 3
    Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Grundbuchführung. 1. Die Bestimmungen des ZGB über das Grundbuchwesen sind öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 5 VwG
    · 28.01.1971 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Einziehung von Vermögenswerten gegenüber den Erben der beschuldigten Person; Prozessvollmacht über den Tod hinaus
    · 27.08.2021 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Grundbuchführung. 1. Erfährt der Grundbuchführer vor Beendigung des Eintragungsverfahrens, dass der nach dem Grundbuch Verfügungsberechtigte gestorben war, bevor dessen Stellvertreter die Grundbuchanmeldung abgegeben ha…
    · 20.03.1985 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 78_II_369
    01.01.1952 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 21.11.2002 · 6 Zitierungen
  • 19.07.2021 · 1 Zitierungen
  • Berufliche Vorsorge
    · 07.10.2016 · 1 Zitierungen

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