Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Streit zwischen Dr. W.A. Marti und der Konkursmasse von F. Singeisen sowie dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft über eine Eintragung im Grundbuch. Am 2. Juli 1965 erteilte F. Singeisen Dr. Marti ein Vorkaufsrecht auf zwei Grundstücke im Bezirk Gelterkinden für einen Preis von 35 Franken pro Quadratmeter. Der Vertrag sah vor, dass Dr. Marti berechtigt war, die Eintragung der Eigentumsübertragung ins Grundbuch zu beantragen. Am 6. März 1970 erschien der Vertreter von Dr. Marti beim Grundbuchamt Sissach, um die Eintragung zu beantragen, aber das Amt weigerte sich, den Antrag entgegenzunehmen, wegen fehlender notwendiger Dokumente. Am 7. März 1970 verstarb F. Singeisen und sein Nachlass wurde eröffnet. Am 12. März 1970 wies das Grundbuchamt den Eintragungsantrag ab. Dr. Marti erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, der die Beschwerde abwies.

Dr. Marti erhob dann Beschwerde in Verwaltungssachen beim Bundesgericht, mit dem Antrag, seinen Namen als Eigentümer der beiden Grundstücke im Grundbuch einzutragen. Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob Dr. Marti berechtigt war, Beschwerde in eigenem Namen gegen die Entscheidung des Grundbuchamts zu erheben, und ob die von F. Singeisen erteilte Vollmacht zur Beantragung der Eigentumsübertragung nach dem Tod von F. Singeisen noch gültig war.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass die Regeln des Zivilgesetzbuches über das Grundbuch öffentliches Recht im Sinne von Art. 5 TSchG sind und dass Entscheidungen der kantonalen Aufsichtsbehörden in Grundbuchsangelegenheiten mit Beschwerde in Verwaltungssachen angefochten werden können. Das Bundesgericht befand auch, dass Dr. Marti berechtigt war, Beschwerde in eigenem Namen gegen die Entscheidung des Grundbuchamts zu erheben, da er von F. Singeisen ermächtigt worden war, die Eintragung der Eigentumsübertragung zu beantragen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab, da es befand, dass die von F. Singeisen erteilte Vollmacht zur Beantragung der Eigentumsübertragung nach dem Tod von F. Singeisen nicht mehr gültig war. Das Bundesgericht befand, dass die Natur des Kaufvertrags die Fortgeltung der Vollmacht nach dem Tod von F. Singeisen nicht rechtfertigte und dass die Interessen der Erben von F. Singeisen zu…