Art. 24 GBV
Übertragung im Papiergrundbuch
Nehmen im Papiergrundbuch die Einträge in einer Abteilung eines Hauptbuchblatts den ganzen verfügbaren Raum ein oder ist das Blatt unübersichtlich geworden, so überträgt das Grundbuchamt die nicht gelöschten Einträge unter der bisherigen Grundstücksbezeichnung auf ein neues Hauptbuchblatt oder legt ein Ergänzungsblatt an.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zustimmung des Grundeigentümers zur Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechts1 Zitierungen
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21. Verwaltungsgerichtsbeschwerde1 Zitierungen
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3Abweisung einer Anmeldung0 Zitierungen
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4Ausserbuchlicher Erwerb von Grundeigentum eines konkursiten Eigentümers0 Zitierungen
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5Grundbuchanmeldung (Art. 948 Abs. 1, 963 Abs. 1 und 972 ZGB)0 Zitierungen
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6Grundbuchliche Verfügung; Ausweis über den Rechtsgrund (Art. 965 Abs. 1 und 3 ZGB)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Abweisung einer Grundbuchanmeldung2 Zitierungen
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Grundbuch2 Zitierungen
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VG.2015.000201 Zitierungen18.06.2015 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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