Art. 24 GBV

Übertragung im Papiergrundbuch

Nehmen im Papiergrundbuch die Einträge in einer Abteilung eines Hauptbuchblatts den ganzen verfügbaren Raum ein oder ist das Blatt unübersichtlich geworden, so überträgt das Grundbuchamt die nicht gelöschten Einträge unter der bisherigen Grundstücksbezeichnung auf ein neues Hauptbuchblatt oder legt ein Ergänzungsblatt an.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zustimmung des Grundeigentümers zur Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechts
    · 26.11.2008 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
    · 26.05.1959 · 1 Zitierungen
  3. 3
    Abweisung einer Anmeldung
    · 30.03.2011 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Ausserbuchlicher Erwerb von Grundeigentum eines konkursiten Eigentümers
    · 12.08.2009 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Grundbuchanmeldung (Art. 948 Abs. 1, 963 Abs. 1 und 972 ZGB)
    · 20.06.1989 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Grundbuchliche Verfügung; Ausweis über den Rechtsgrund (Art. 965 Abs. 1 und 3 ZGB)
    · 20.01.1988 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Abweisung einer Grundbuchanmeldung
    · 30.03.2011 · 2 Zitierungen
  • Grundbuch
    · 26.11.2008 · 2 Zitierungen
  • VG.2015.00020
    18.06.2015 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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