Sachverhalt

Am 14. Mai 2008 hat ein Eigentümer der Gesuchstellerin ein Vorkaufsrecht für die Dauer von 10 Jahren auf acht Grundstücken gewährt, die ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB bilden. Das Vorkaufsrecht wurde im Grundbuch eingetragen.

Am 4. Mai 2010 hat die Gesuchstellerin erklärt, ihr Vorkaufsrecht auszuüben, und die Eintragung der Änderung im Grundbuch beantragt. Das Grundbuchamt hat den Antrag wegen Fehlens der Bewilligung der zuständigen Behörde gemäss BGBB abgewiesen.

Am 15. Juli 2010 hat die Gesuchstellerin erneut erklärt, ihr Vorkaufsrecht auszuüben. Am 25. August 2010 hat das Grundbuchamt den Antrag abgewiesen und seine Entscheidung mit dem Fehlen einer Rechtskraftbestätigung begründet.

Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern hat die dagegen erhobene Beschwerde am 22. Dezember 2010 abgewiesen.

Die Gesuchstellerin hat am 24. Februar 2011 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben und die Aufhebung der Entscheidung der Justizkommission und der Abweisung des Grundbuchamts sowie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Antrag des Verkäufers gegen die Bewilligungsentscheidung beantragt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen. Gemäss Art. 966 Abs. 1 ZGB ist ein Eintragungsgesuch abzuweisen, wenn die erforderlichen Beweise für eine Grundstückverfügung nicht erbracht werden.

Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über das Grundbuch (GBV) sieht vor, dass der Grundbuchverwalter ein Gesuch abweisen muss, wenn es den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Dies betrifft insbesondere den Fall, in dem eine Bewilligung einer Behörde erforderlich ist und nicht vorliegt (Art. 24 Abs. 1bis Bst. b GBV).

Das BGBB sieht spezielle Regeln für landwirtschaftliche Grundstücke vor. Gemäss Art. 81 Abs. 2 BGBB ist ein Eintragungsgesuch abzuweisen, wenn für…