Art. 966 ZGB
Ergänzung des Ausweises
1 Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen.
2 Wenn jedoch der Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nur um eine Ergänzung des Ausweises über das Verfügungsrecht handelt, so kann mit Einwilligung des Eigentümers oder auf gerichtliche Verfügung eine vorläufige Eintragung stattfinden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Grundbuchanmeldung (Art. 948 Abs. 1, 963 Abs. 1 und 972 ZGB)5 Zitierungen
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2Grunddienstbarkeit; Klage des berechtigten Eigentümers gegen Miteigentümer des belasteten Grundstücks; Passivlegitimation2 Zitierungen
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3Ausserbuchlicher Erwerb von Grundeigentum eines konkursiten Eigentümers1 Zitierungen
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4Eintragung von Inhaberschuldbriefen im Grundbuch: Mangel des Ausweises (Art. 966 ZGB, Art. 20 und 24 GBV)1 Zitierungen
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5Grundbuchführung, Eintragung einer Grundbuchsperre 1. Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters, wenn sich eine Anmeldung auf einen richterlichen Entscheid stützt (E. 2). 2. Eine als Massnahme des kantonalen Prozessrechts…1 Zitierungen
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61. Verwaltungsgerichtsbeschwerde1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Abweisung einer Grundbuchanmeldung2 Zitierungen
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Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung) / Bescheinigung der Vollstreckbarkeit / Rechtsverweigerung1 ZitierungenPF210021· 13.07.2021 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen16.10.2013 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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