Sachverhalt

Die Elox Immobilien AG verkaufte am 18. Juni 1984 fünf Grundstücke an Hans-Beat Imfeld. Die Eigentumsübertragung wurde am gleichen Tag beim Grundbuchamt Baden angemeldet und im Tagebuch eingetragen. Am 2. Juli 1984 verkaufte Hans-Beat Imfeld einen Teil des Grundstücks GB Nr. 226 und die Grundstücke Nrn. 228, 249 und 831 an die Ergänzungskasse Ciba-Geigy. Diese Eigentumsübertragung wurde am 5. Juli 1985 beim Grundbuchamt Baden angemeldet und im Tagebuch eingetragen.

Maria Flury, eine Aktionärin der Elox Immobilien AG, erhob Klage auf Nichtigerklärung des Kaufvertrags vom 18. Juni 1984. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erliess am 12. Juli 1984 eine superprovisorische Verfügung, die das Grundbuchamt Baden anwies, keine Eintragungen betreffend die Grundstücke der Elox AG vorzunehmen. Das Grundbuchamt Baden weigerte sich, dieser Verfügung stattzugeben, und Maria Flury erhob Beschwerde beim Departement des Innern des Kantons Aargau, die abgewiesen wurde.

Maria Flury gelangte an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, das ihre Beschwerde guthiess und das Grundbuchamt anwies, die Verfügung des Gerichtspräsidenten zu beachten. Die Elox Immobilien AG, Hans-Beat Imfeld und die Ergänzungskasse Ciba-Geigy erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob das Grundbuchamt die superprovisorische Verfügung des Gerichtspräsidenten beachten musste. Die Vorinstanz hatte die Gutheissung der Beschwerde damit begründet, dass das Grundbuchamt seine Prüfungsbefugnis überschritten habe, als es sich weigerte, die superprovisorisch angeordnete Kanzleisperre zu beachten.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Vorinstanz die Frage, ob das kantonale Recht eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Grundbuchsperre vorsieht, nicht offen lassen durfte. Das Bundesgericht kann diese Frage nicht selbst prüfen, da es sich um kantonales Recht handelt. Es erübrigt sich jedoch, die Sache deswegen an die Vorinstanz zurückzuweisen, da der Grundbuchverwalter die Grundbuchsperre aus anderen Gründen auch dann nicht beachten durfte, wenn das kantonale Recht dafür eine gesetzliche Grundlage enthielte.

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die superprovisorische Verfügung vom 12.…