Art. 26 GBV
Öffentlich zugängliche Daten des Hauptbuchs
1 Jede Person kann vom Grundbuchamt, ohne ein Interesse glaubhaft zu machen, Auskunft oder einen Auszug über die folgenden rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs verlangen:
- a. die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung, den Namen und die Identifikation des Eigentümers oder der Eigentümerin, die Eigentumsform und das Erwerbsdatum (Art. 970 Abs. 2 ZGB);
- b. die Dienstbarkeiten und Grundlasten;
- c. die Anmerkungen mit Ausnahme von: 1. Grundbuchsperren nach den Artikeln 55 Abs. 1 und 56, 2. Veräusserungsbeschränkungen zur Sicherung des Vorsorgezwecks nach Artikel 30e Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), 3. Eigentumsbeschränkungen zur Sicherung der Zweckerhaltung nach den Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Förderung des Wohnbaus und des Wohneigentums, 4. auf kantonalem Recht beruhenden, mit Pfandrechten vergleichbaren Eigentumsbeschränkungen.
2 Eine Auskunft oder ein Auszug darf nur für ein bestimmtes Grundstück abgegeben werden.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch, wenn ein Vorkaufsrecht besteht (Art. 26 Abs. 2 GBV)1 Zitierungen
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2Grundbuchführung, Eintragung einer Grundbuchsperre 1. Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters, wenn sich eine Anmeldung auf einen richterlichen Entscheid stützt (E. 2). 2. Eine als Massnahme des kantonalen Prozessrechts…1 Zitierungen
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3Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch; Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters (Art. 965 Abs. 3 ZGB; Art. 26 Abs. 2 GBV)0 Zitierungen
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4Grundbuchanmeldung (Art. 948 Abs. 1, 963 Abs. 1 und 972 ZGB)0 Zitierungen
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5BGE 74_II_2300 Zitierungen21.10.1948 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen05.01.2022 · 1 Zitierungen
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Einsicht in das Grundbuch0 Zitierungen
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Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse vom 30. März 20150 ZitierungenLB220022· 07.12.2022 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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