Sachverhalt
Der Grundbuchverwalter von Z. hat die Eintragungen Nr. 1 und 2 vom 10./13. Januar 1997 von C. betreffend die Eintragung des Kaufvertrags und die Begründung eines Inhaberschuldtitels auf dem Hauptblatt Nr. 3 abgelehnt. Er begründete seine Entscheidung damit, dass aufgrund seiner eigenen Kenntnisse aus einem früheren Verfahren und zusätzlichen Ermittlungen von der Geschäftsunfähigkeit und somit der Handlungsunfähigkeit der Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszugehen sei. Auf Beschwerde von C. hat die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern den Ablehnungsentscheid des Grundbuchamts von Z. aufgehoben und die Eintragung der Nrn. 1 und 2 ins Grundbuch angeordnet, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. A. hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts erhoben und beantragt, diesen aufzuheben und den Entscheid vom 3. April 1997 zu bestätigen. Das Obergericht, die Beschwerdegegnerin und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Bundesamt für Justiz) beantragen die Abweisung der Beschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass der Grundbuchverwalter grundsätzlich nicht die Urteilsfähigkeit des Verfügenden zu prüfen hat, es sei denn, diese ist offensichtlich oder notorisch. Im vorliegenden Fall hat der Grundbuchverwalter seine Prüfungsbefugnis überschritten, indem er das Gutachten des behandelnden Arztes zur Klärung der Urteilsfähigkeit der Verkäufer einholte. Er hätte in Ermangelung einer förmlichen Entscheidung oder Schutzmassnahme i.S.v. Art. 386…