Art. 101 GBV
Inhalt des Eintrags
1 Die Grundpfandrechte werden in die Abteilung «Grundpfandrechte» des Hauptbuchblatts eingetragen.
2 Der Eintrag enthält:
- a. die Bezeichnung mit einer Ziff. oder einem Buchstaben;
- b. die Art des Grundpfandrechts;
- c. im Fall eines Schuldbriefs: die Bezeichnung als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief;
- d. zur Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin die Angaben nach Artikel 90 Abs. 1 oder die Bezeichnung «Inhaber»;
- e. die Pfandsumme und gegebenenfalls den höchsten Zinsfuss, für den das Pfandrecht nach Artikel 818 Abs. 2 ZGB Sicherheit bietet;
- f. für rechtsgeschäftliche Pfandrechte: die Pfandstelle;
- g. das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
- h. den Hinweis auf den Beleg.
3 Im Eintrag kann auf eine Vormerkung zum Nachrückungsrecht verwiesen werden.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch; Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters (Art. 965 Abs. 3 ZGB; Art. 26 Abs. 2 GBV)0 Zitierungen
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