Art. 101 GBV

Inhalt des Eintrags

1 Die Grundpfandrechte werden in die Abteilung «Grundpfandrechte» des Hauptbuchblatts eingetragen.
2 Der Eintrag enthält:
  1. a. die Bezeichnung mit einer Ziff. oder einem Buchstaben;
  2. b. die Art des Grundpfandrechts;
  3. c. im Fall eines Schuldbriefs: die Bezeichnung als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief;
  4. d. zur Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin die Angaben nach Artikel 90 Abs. 1 oder die Bezeichnung «Inhaber»;
  5. e. die Pfandsumme und gegebenenfalls den höchsten Zinsfuss, für den das Pfandrecht nach Artikel 818 Abs. 2 ZGB Sicherheit bietet;
  6. f. für rechtsgeschäftliche Pfandrechte: die Pfandstelle;
  7. g. das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
  8. h. den Hinweis auf den Beleg.
3 Im Eintrag kann auf eine Vormerkung zum Nachrückungsrecht verwiesen werden.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch; Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters (Art. 965 Abs. 3 ZGB; Art. 26 Abs. 2 GBV)
    · 26.05.1998 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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