Erwägungen
Am 26. Februar 1987 wurde über K.B. eine kombinierte Beiratschaft angeordnet. K.B. verkaufte seine landwirtschaftliche Liegenschaft am 17. Juni 1987 und 26. Januar 1988 an seinen Pächter O.K. Der Sohn von K.B., der ein gesetzliches Vorkaufsrecht hatte, übte dieses Recht am 19. März 1988 aus. Am 12. Dezember 1989 wurde die Beiratschaft über K.B. aufgehoben und am 28. Juni 1990 eine Vermögensverwaltungsbeistandschaft angeordnet.
K.B. ersuchte am 7. April 1990 um Eintragung von O.K. als Eigentümer im Grundbuch, was der Grundbuchverwalter mit Verfügung vom 2. November 1990 ablehnte. Die dagegen erhobene Beschwerde von O.K. wurde vom Kantonsgericht Schwyz abgewiesen.
O.K. führt nun Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und den Grundbuchverwalter anzuweisen, ihn als Eigentümer einzutragen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass der Grundbuchverwalter die Eintragung des Käufers als Eigentümer nicht mit der Begründung vorläufig ablehnen darf, es stehe noch nicht fest, ob das Vorkaufsrecht gültig ausgeübt wurde. Auch wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts bei Vertragsabschluss noch ungewiss war, wurden die Willenserklärungen dennoch unbedingt abgegeben, sodass eine bedingte Eintragung nicht in Frage kommt.
Der Grundbuchverwalter hat lediglich die formelle Handlungsfähigkeit des…