Art. 217 OR
Bedingter Kauf und Eigentumsvorbehalt
1 Ist ein Grundstückkauf bedingt abgeschlossen worden, so erfolgt die Eintragung in das Grundbuch erst, wenn die Bedingung erfüllt ist.
2 Die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes ist ausgeschlossen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bedingter Immobilienkauf (Art. 217 Abs. 1 OR); Verjährung des Bereicherungsanspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR)1 Zitierungen
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2Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch, wenn ein Vorkaufsrecht besteht (Art. 26 Abs. 2 GBV)1 Zitierungen
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3BGE 52_II_270 Zitierungen17.02.1926 · 0 Zitierungen
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4BGE 35_II_7070 Zitierungen20.11.1909 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern, Steuerperiode 20111 Zitierungen
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Neueste BGer-Urteile
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