Erwägungen
A. hat den Eheleuten B. ein Vorkaufsrecht an einer Stockwerkeigentumseinheit (PPE) eines Gebäudes in Freiburg eingeräumt. Die Eheleute B. haben dies angenommen und sich zum Kauf dieser Einheit verpflichtet. Das Vorkaufsrecht wurde bis zum 1. August 1992 und dann bis zum 30. August 1993 verlängert. Die Eheleute B. haben bis zu diesem Datum Anzahlungen an A. geleistet. Nach dem 30. August 1993 haben die Parteien über den Verkauf der PPE zu anderen Bedingungen verhandelt, konnten sich aber nicht einigen. Die Eheleute B. haben dann die Rückerstattung der von ihnen geleisteten Anzahlungen von 72'800 Franken verlangt.Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Vertrag vom 3. Juni 1991 einen bedingten Immobilienverkauf darstellte. Da die aufschiebende Bedingung nicht erfüllt wurde, kam der Verkauf nicht zustande und A. muss die von den Eheleuten B. geleisteten Anzahlungen gemäß den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückerstatten.
Die Klage auf Rückerstattung der nach dem 30. August 1993 geleisteten Anzahlungen ist jedoch verjährt gemäß Art. 67 Abs. 1 OR, da…