Sachverhalt
Die [A. AG] , Rechtsnachfolgerin der [B. AG] , eine reine Immobiliengesellschaft, veräusserte im Jahr 2011 zwei Grundstücke an die Stiftung [E.] . Der Kaufvertrag enthielt eine Rücktrittsklausel, die es der Käuferin ermöglichte, bis zum 23. Januar 2012 vom Vertrag zurückzutreten. Die Steuerpflichtige verbuchte den Rohgewinn aus dem Kaufvertrag nicht im Vertragsjahr 2011, sondern im Folgejahr 2012. Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern veranlagte die Steuerpflichtige jedoch für die Steuerperiode 2011 und rechnete den Gewinn von Fr. 4'600'000.-- in dieser Periode auf.
Die Steuerpflichtige erhob Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Luzern, das die Beschwerde abwies. Die Steuerpflichtige gelangte daraufhin an das Bundesgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der erzielte Gewinn der Folgeperiode zuzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Realisation des Kapitalgewinns erst im Jahr 2012 eingetreten ist. Das Gericht stellte fest, dass der Kaufvertrag unter einer Rücktrittsklausel stand, die es der Käuferin ermöglichte, bis zum 23. Januar 2012 vom Vertrag zurückzutreten. Diese Klausel sei als Suspensivbedingung zu qualifizieren, die der Realisation des Vertrags entgegengestanden habe.
Das Gericht wies darauf hin, dass die steuerrechtliche Realisation erst eintritt, wenn die Unsicherheit über die Erfüllung des Vertrags beseitigt ist. In diesem Fall sei die Unsicherheit erst beseitigt worden, als die Käuferin auf die Ausübung des Rücktrittsrechts verzichtet habe. Das Gericht kam daher zum Schluss, dass die Beschwerde begründet sei und die Sache zu neuer Veranlagung an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern zurückzuweisen sei.
Das Bundesgericht betonte, dass die Auslegung des Vertrags nach dem…