Art. 103 GBV
Eintragungen ohne Grundbuchwirkung
1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
- a. der Übergang des Gläubigerrechts;
- b. das Fahrnis- oder Faustpfandrecht;
- c. die Nutzniessung.
2 Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen.
3 Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Abs. 1 Bst. a bestellt hat.
4 In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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11. Verwaltungsgerichtsbeschwerde5 Zitierungen
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21. Anmeldung eines Kaufvertrages zur Eintragung in das Grundbuch (Art. 963 ZGB)4 Zitierungen
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3Legitimation des Notars zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Grundbuchsachen (Art. 103 Abs. 1 GBV, Art. 103 lit. a OG)3 Zitierungen
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4Form des Verpfründungsvertrags (Art. 522 Abs. 1 OR; Art. 512 und 501 ZGB). 1. Die Parteien haben den Vertrag in Gegenwart der Zeugen zu unterzeichnen (E. 3). 2. Die Zeugenbestätigung gemäss Art. 501 Abs. 2 ZGB muss sich…2 Zitierungen
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5Grundbuchanmeldung (Art. 948 Abs. 1, 963 Abs. 1 und 972 ZGB)1 Zitierungen
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6Legitimation des Notars zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Grundbuchsachen (Art. 103 lit. a OG, Art. 103 Abs. 4 GBV). 1. Ein Notar ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Abweisung einer Anmeldung legitimiert,…1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Provisorische Rechtsöffnung (Schuldbrief)0 Zitierungen
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Grundbuchanmeldung einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung von Miteigentümern0 Zitierungen
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Grundbucheintrag0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.