Sachverhalt

Die Klägerin A.D. und ihr verstorbener Ehemann B.D. hatten gegen die Beklagten X. und Y. eine Klage aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit eingereicht. Die Klage wurde vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 29. Juli 2002 gutgeheissen und die Beklagten wurden solidarisch zur Zahlung von Fr. 400'000.- nebst Zinsen verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil mit Urteil vom 18. Mai 2004. Die Beklagten legten gegen dieses Urteil eidgenössische Berufung ein.

Die Klägerin A.D. ist die Ehefrau und Alleinerbin des verstorbenen B.D. B.D. und die Klägerin hatten nach Durchführung einer Friedensrichterverhandlung beim Bezirksgericht Zürich am 22. Juni 2000 gegen die Beklagten sowie einen inzwischen nach Abschluss eines Vergleichs aus dem Verfahren ausgeschiedenen Verwaltungsrat der Z. AG Klage aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit erhoben.

Die Kläger stellten das Begehren, die Beklagten seien zu verurteilen, ihnen unter solidarischer Haftung Fr. 400'000.- nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 1998 zu bezahlen. Die Kläger stützten ihre Forderung auf Ansprüche der Masse der konkursiten Z. AG, die das Konkursamt Hottingen-Zürich am 19. Oktober 1998 an B.D., C.D. und D.D. gemäss Art. 260 SchKG abgetreten hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung der Beklagten ab. Die Beklagten hatten geltend gemacht, dass die Klage des nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils verstorbenen B.D. nichtig sei, weil er nach einem Schlaganfall vor Einleitung des Prozesses urteilsunfähig geworden sei und ihm daher die Prozessfähigkeit als prozessuale Seite der Handlungsfähigkeit gefehlt habe.

Das Bundesgericht befand jedoch, dass die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung nach Art. 35 Abs. 1 OR nicht zwingend mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers erlischt. Die Vollmacht kann gültig vereinbart werden, dass sie über den Eintritt einer allfälligen…