Erwägungen
Durch ein Urteil vom 20. November 1998 verurteilte das Bezirksgericht Lausanne Y., geboren Z., wegen Untreue, Betrug und qualifiziertem Missbrauch von Scheckkarten und Kreditkarten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Seine Ehefrau, Frau Y., wurde vom Vorwurf des qualifizierten Missbrauchs von Scheckkarten und Kreditkarten freigesprochen, da ihr die Absicht fehlte.
Y. legte Nichtigkeitsbeschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht gab der Beschwerde in dem Umfang statt, in dem sie zulässig war, hob den angefochtenen Entscheid auf und verwies die Sache an die kantonale Behörde zur Neubeurteilung.
Erwägungen
Artikel 148 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) bestraft den Missbrauch von Scheckkarten und Kreditkarten. Diese Bestimmung erfordert, dass "die Herausgeberorganisation und das Vertragsunternehmen die Maßnahmen getroffen haben, die von ihnen erwartet werden konnten, um den Missbrauch der Karte zu verhindern". Es handelt sich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung, auf die es für die Absicht des Täters nicht ankommt.
In Bezug auf die "Credicard Gold" der Credit Suisse befand das Bundesgericht, dass die Herausgeberorganisation vor der Ausgabe der Karte keine angemessenen Maßnahmen getroffen hatte, insbesondere indem sie die Kreditwürdigkeit des Antragstellers nicht überprüfte. Folglich war die objektive Strafbarkeitsbedingung nicht erfüllt, und Y. kann nicht wegen des in Artikel 148 StGB pönalisierten Delikts für schuldig befunden werden.
Bei der Visa Corner Bank-Karte kam das Bundesgericht ebenfalls zu dem Schluss, dass die vom Herausgeber getroffenen Maßnahmen…