Erwägungen

Der Beschwerdegegner [A.] wurde beschuldigt, am Ostersonntag, 4. April 2021, als Motorradfahrer auf der Kerenzerbergstrasse mit einer Geschwindigkeit von 84 km/h (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) gemessen worden zu sein. In einer 180-Grad-Linkskurve war die zulässige Höchstgeschwindigkeit aufgrund einer Baustelle von 80 km/h auf 50 km/h beschränkt. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus erhob Beschwerde gegen den Freispruch des Beschwerdegegners durch das Obergericht des Kantons Glarus.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kam zum Schluss, dass die Signalisation der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h leicht und rechtzeitig erkennbar war und auch über das Osterwochenende rechtmäßig angeordnet war. Gemäß dem Vertrauensgrundsatz im…