Erwägungen

Am 11. Juli 2014 schloss die [A. GmbH] (Mieterin, Beschwerdeführerin) mit der [C. AG] (heute: [B. AG] ; Vermieterin, Beschwerdegegnerin) einen Vorvertrag zum Mietvertrag über die Liegenschaft [X.] in [U.] bzw. das Sportcenter [D.] . Der Vertrag war erstmals per 31. März 2020 kündbar, die Kündigungsfrist betrug sechs Monate. Die Vermieterin kündigte den Vertrag fristgerecht per 31. März 2020. Die Parteien schlossen am 30. März 2020 einen neuen Mietvertrag, in welchem eingangs in der Präambel festgehalten wurde, die Vermieterin stehe in einem Projektierungs- und Baubewilligungsverfahren, um ein bis maximal drei Geschäftshäuser auf Basis des gültigen Gestaltungsplanes zu errichten, was wesentliche Änderungen für das Sportcenter [D.] mit sich bringe. Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 kündigte die Vermieterin den Mietvertrag vom 30. März 2020 per 31. Oktober 2020 aufgrund des Voranschreitens der angekündigten Überbauung. Nach Intervention der Mieterin wiederholte sie die Kündigung am 13. August 2020 mit amtlichem Formular auf den 28. Februar 2021.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Mieterin ab. Es kam zum Schluss, dass der Wortlaut des Mietvertrags vom 30. März 2020 klar sei und ein jederzeitiges beidseitiges Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vorsehe. Auch der Inhalt des Vertrags spreche für die Auslegung der Vorinstanz, wonach der Vertrag…