Erwägungen
Das Bezirksgericht Horgen verurteilte den Beschwerdeführer [A.] mit Urteil vom 22. Juli 2021 wegen einfacher Körperverletzung, Hausfriedensbruch, mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten. [A.] meldete am 2. August 2021 Berufung an. Das begründete Urteil nahm er am 3. Februar 2022 entgegen. Am 23. Februar 2022 reichte die Ehefrau von [A.] beim Obergericht des Kantons Zürich ein Schreiben ein, wonach ihr Ehemann seit Längerem krank und bis zum 25. Februar 2022 zu 100% arbeitsunfähig sei. Mit Eingabe vom 21. März 2022 legte [A.] dar, er sei nun wieder zu 20% arbeitsfähig, was jedoch nicht ausreiche, um die Berufungserklärung auszuarbeiten. Am 3. Mai 2022 stellte [A.] beim Obergericht ein Gesuch für die Wiederherstellung der Frist. Er begründete dies damit, dass er aufgrund gesundheitlicher Beschwerden die Berufungserklärung erst ab dem 19. April 2022 habe verfassen können. Die Berufungserklärung ging beim Obergericht am 19. Mai 2022 ein. Mit Beschluss vom 8. August 2022 trat das Obergericht nicht auf die Berufungserklärung von [A.] ein, da er die versäumte Verfahrenshandlung nicht innert Frist nachgeholt habe.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von [A.] ab. Es erachtet, dass trotz seiner krankheitsbedingten teilweisen…