Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil 6B_896/2014 vom 16. Dezember 2015 die Beschwerde des Gesuchstellers gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2014 betreffend die nachträgliche Verwahrung abgewiesen. Der Gesuchsteller hatte sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewandt und eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK, Art. 7 Ziff. 1 EMRK und Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls geltend gemacht. Der EGMR stellte mit Urteil vom 2. November 2021 eine Verletzung dieser Artikel fest und sprach dem Gesuchsteller eine Entschädigung von 40'000 Euro zu.

Der Gesuchsteller beantragte daraufhin die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_896/2014 und die unverzügliche Entlassung aus der Haft. Er machte geltend, dass die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 122 BGG erfüllt seien, da der EGMR eine Verletzung der EMRK festgestellt habe und die Revision notwendig sei, um die Verletzung zu beseitigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 122 BGG und stellte fest, dass der EGMR eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK, Art. 7 Ziff. 1 EMRK und Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls festgestellt hatte. Das Bundesgericht befand, dass die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 122 BGG erfüllt seien, da die Revision notwendig sei, um die Verletzung zu beseitigen.

Das Bundesgericht wies jedoch das Begehren des Gesuchstellers um eine…