Erwägungen

In diesem Fall ging es um einen Mietvertrag zwischen der [X. GmbH] (Mieterin und Klägerin) und der [Y. AG] sowie [Z.] (Vermieter und Beklagte) über die Nutzung eines Gebäudes als Carrosserie-Werkstatt. Die Vermieter kündigten den Mietvertrag mehrmals, unter anderem am 25. April 2005 gestützt auf Art. 266g OR, da die Mieterin ein untolerierbares Zahlungsverhalten und ihr Geschäftsführer [A.] ein vertragswidriges Verhalten zeigten.

Das Mietamt Burgdorf erklärte die Kündigungen vom 18. Februar 2005 für ungültig, die vom 25. April 2005 jedoch für gültig. Der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen wies die Klage der Mieterin ab und stellte fest, dass die Kündigung vom 25. April 2005 gültig und wirksam sei. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diese Entscheidung in der Berufungsinstanz.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht entschieden hatte. Die Mieterin habe den Mietzins über rund drei Jahre hinweg mit unterschiedlichem Verzug zu spät bezahlt, ohne dafür Entschuldigungsgründe anführen zu können. Trotz Mahnungen durch die Vermieter habe sie dieses vertragswidrige Verhalten fortgesetzt, sodass die Vertragsverletzungen aufgrund ihrer Dauer und Wiederholung als schwerwiegend zu qualifizieren und mindestens an den Rand schikanösen Verhaltens zu rücken seien.

Zusätzli…