Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] erstattete am 6. April 2021 Strafanzeige gegen [B.] wegen übler Nachrede und Beschimpfung. Die Staatsanwaltschaft lud die Parteien zu Vergleichsverhandlungen vor, doch [A.] ersuchte die Staatsanwaltschaft mehrfach um Widerruf dieser Vorladungen, da er den Abschluss eines Vergleichs nicht als zielführend und sachgerecht erachte. [A.] blieb der Vergleichsverhandlung vom 26. November 2021 fern. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, da sie gemäß Art. 316 Abs. 1 Satz 2 StPO den Strafantrag als zurückgezogen betrachtete. Gegen diese Verfahrenseinstellung erhob [A.] Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass nach Art. 316 Abs. 1 StPO die Konsequenz des Nichterscheinens zur staatsanwaltschaftlichen Vergleichsverhandlung der Rückzug des Strafantrags ist. Das Gesetz statuiere bei Vorladungen eine formale, unbedingte, d.h. nicht ersetzbare persönliche Erscheinungspflicht der zur Vergleichsverhandlung vorgeladenen Person. Auch wenn der Beschwerdeführer erklärt hatte, nicht an einem Vergleich interessiert zu sein, ändere dies nichts an seiner…