Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer [A.] wegen des Verdachts der Pornografie. Sie wirft ihm vor, er habe im August 2020 mit seinem Mobiltelefon ein Video mit tatsächlichen sexuellen Handlungen eines Knaben mit einem Tier an zwei Personen versandt. Am 25. November 2020 stellte die Kantonspolizei das Mobiltelefon des Beschwerdeführers sicher und versiegelte es auf sein Verlangen. Am 11. Dezember 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur um Entsiegelung des Mobiltelefons. Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch gut und gab das Mobiltelefon der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung frei.
Gegen diese Verfügung führt der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und ihm das Mobiltelefon zurückzugeben. Er macht geltend, der Beweis, der dem Tatverdacht zugrunde liege, sei widerrechtlich erhoben worden und daher unverwertbar. Zudem berief er sich auf sein Interesse am Schutz der Persönlichkeit, da sich auf dem Mobiltelefon zahlreiche Nachrichten zwischen ihm und seiner Ehefrau sowie seinen Kindern sowie Fotos, die sein Familien- und Intimleben zeigten, befänden.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass der dem Tatverdacht zugrunde liegende Beweis nicht offensichtlich widerrechtlich erhoben wurde und daher im Entsiegelungsverfahren zu berücksichtigen ist. Der hinreichende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ist damit zu bejahen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Geheimnisinteressen führt das Bundesgericht aus, dass der Beschwerdeführer lediglich pauschal…