Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [A.] , wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit bedingtem Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Zudem wurde eine Landesverweisung von 5 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

[A.] beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es seien die Ziffern 5 und 6 des Urteils vom 28. Juni 2021 aufzuheben und es sei von der Landesverweisung sowie von deren Ausschreibung im SIS abzusehen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verneine das Vorliegen eines Härtefalles zu Unrecht und unterlasse es zudem, eine allfällige Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu prüfen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert und hat die Beschwerdefrist eingehalten.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Landesverweisung und macht geltend, die Vorinstanz verneine das Vorliegen eines Härtefalles zu Unrecht. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz die Härtefallprüfung nicht ordnungsgemäss durchgeführt hat, insbesondere die Zumutbarkeit der Ausreise des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach Thailand nicht ausreichend geprüft hat.

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2021 auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die…