Erwägungen
Am 26. Mai 2015 führte ein Maler Malerarbeiten an einer Müll-Press-Box aus, die vor der Laderampe einer Bäckerei abgestellt war. Der Maler bat einen Angestellten der Bäckerei, den Techniker [F.] , ihm beim Öffnen der ca. 220 kg schweren Entladekappe des Müllcontainers behilflich zu sein. [F.] fragte daraufhin seinen Vorgesetzten, den Beschwerdegegner [B.] , ob er und der Betriebsmechaniker [G.] dem Maler helfen könnten, die Klappe zu öffnen und ob sie dafür den Elektro-Niederhubwagen ("Ameise") benutzen dürften. [B.] erlaubte dies mit dem Hinweis, dass die Entladeklappe beim Öffnen gesichert werden müsse. [C.] und [G.] hoben die Klappe mit Muskelkraft an. [F.] , der mit der "Ameise" auf der Rampe war, schob deren Gabeln unter die Klappe. Sekunden später rutschte die Entladeklappe von den Gabelenden, schlug zu und traf dabei [C.] am Kopf. Dieser erlitt schwerste Kopfverletzungen und verstarb noch am Unfallort.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdegegner [B.] als Sicherheitsbeauftragter der Bäckerei gegenüber den beiden Mitarbeitern [F.] und [G.] eine Garantenstellung innehatte. Zudem hatte er als Koordinator der Arbeiten am Müllcontainer auch eine Garantenstellung gegenüber dem externen Maler [C.] . Obwohl ihm die Möglichkeit einer Gefahr beim Öffnen der Entladeklappe bewusst war, hat er den Mitarbeitern nicht verboten, die Klappe manuell und unter Zuhilfenahme des…