Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eröffnete am 7. November 2019 gegen [B.] auf Strafanzeige von [A.] eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der sexuellen Nötigung, des Exhibitionismus und der einfachen Körperverletzung in der Nacht vom 26./27. August 2019 in einem Hotelzimmer. [B.] räumte ein, [A.] in Umarmungen an den Brüsten und an der Scheide berührt zu haben.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren mit Einstellungsverfügung vom 2. November 2020 gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Das Kantonsgericht Schwyz wies mit Beschluss vom 10. Mai 2021 die von [A.] gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde ab.
[A.] beantragte beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, den kantonsgerichtlichen Beschluss aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung der Untersuchung und Anklageerhebung/ Strafbefehlsausfällung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz habe die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners nicht ausgewogen gewürdigt und sei zu Unrecht von einem klaren Sachverhalt ausgegangen.
Bei "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen" wie im vorliegenden Fall, in denen sich belastende Aussagen des…