Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Die Anklage stützte sich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, die an einer Entwicklungsstörung leidet. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anklageprinzips und des Konfrontationsrechts.
Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Anklageschrift den Tatort und die Tatzeit hinreichend präzise umschrieb und dass der Beschwerdeführer sich angemessen verteidigen konnte. Die Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 seien auf Video aufgezeichnet und protokolliert worden, was den Erkenntniswert erhöhe.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und die Beweisvorschriften verletzt habe, indem sie nicht auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abstelle. Die Vorinstanz hatte jedoch festgestellt, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 glaubhaft seien und dass der Beschwerdeführer sich nicht angemessen verteidigen konnte.
Erwägungen
1. Anklageprinzip
Das Anklageprinzip bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und garantiert den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. Die Anklage muss die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind.
2. Konfrontationsrecht
Das Konfrontationsrecht der beschuldigten Person wird in gewissen Konstellationen durch die Opferrechte eingeschränkt. Die StPO enthält Bestimmungen…