Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [A.] , wurde vom Bezirksgericht Meilen wegen mehrfacher Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, die mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Das Bezirksgericht ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB an. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte, das lebenslängliche Tätigkeitsverbot aufzuheben.

Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, bestätigte den Entscheid der ersten Instanz im Umfang dessen Anfechtung. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum vom 12. Dezember 2017 bis zum 27. Februar 2019 insgesamt 68 kinderpornografische Dateien mit tatsächlichen Handlungen mit Kindern, eine Datei mit virtueller Kinderpornografie, 198 Filme mit sexueller Gewalt und 7 Filme mit sexuellen Handlungen mit Tieren wissentlich und willentlich heruntergeladen, gespeichert und anderen den Download dieser Dateien ermöglicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob das lebenslängliche Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB gerechtfertigt war. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot einen schwerwiegenden Eingriff in seine verfassungsmässigen Rechte der persönlichen Freiheit und der Wirtschaftsfreiheit darstelle und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze.

Das Bundesgericht führte aus, dass ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB grundsätzlich zwingend anzuordnen sei, wenn der Täter wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 5 StGB verurteilt wurde. Eine Ausnahme sei nur in besonders leichten Fällen möglich, wenn das Verbot nicht notwendig sei, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer eine aktive Rolle in der wiederholten Verbreitung von niedrigster Kinderpornografie eingenommen hatte und dass die Vorinstanz das objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers als…