Erwägungen
Am 27. Juli 2014 wollten [B.] (Geschädigte) und [C.] (Geschädigter) mit einem Katamaran, dessen Mast 6,865 m hoch war, über einen Bahnübergang zum [V.] see segeln. Dabei kollidierte der Mast mit der 5,65 m hohen Fahrleitung der Bahn, die unter Hochspannung stand. Die Geschädigte erlitt dabei schwere Verletzungen. Die Unfallversicherung [A. AG] (Beschwerdeführerin) erbrachte Leistungen und klagte gegen die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (Beschwerdegegnerin) auf Rückerstattung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da das grobfahrlässige Verhalten der Geschädigten den Kausalzusammenhang zur Betriebsgefahr der Bahn unterbrochen habe.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanzen. Die Geschädigten hatten den Mast des Katamarans, obwohl sie wussten, dass er eine erhebliche Höhe aufwies, für den Transport wieder aufgebaut, anstatt ihn abgebaut zu transportieren. Obwohl ihnen die Gefahr von Brücken bewusst war, haben sie die Gefahr der Fahrleitungen über dem Bahnübergang nicht bedacht. Dieses Verhalten wies einen derart hohen,…