Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wird beschuldigt, am 1. Juli 2016 einer Verkehrsanweisung der Stadtpolizistin [B.] nicht nachgekommen zu sein und diese dabei leicht unterhalb des Knies berührt zu haben. Die Vorinstanzen verurteilten ihn daraufhin wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Der Kanton Aargau ist Eigentümer der Kantonsstrasse [U.] strasse, an welcher sich die fraglichen Pflanzen befanden. Der Strassenmeister [C.] war als Vertreter des Kantons berechtigt, Strafantrag wegen Sachbeschädigung zu stellen, da die Pflege der Bepflanzung entlang der Kantonsstrassen zum Aufgabenbereich des Strassenmeisters gehört. Am 1. Juli 2016 sperrte die Stadtpolizistin [B.] die [X.] strasse wegen des Maienzugs für den Verkehr. Als der Beschwerdeführer die Absperrung umfahren wollte, um zu seinem Büro an der [X.] strasse zu gelangen, hielt sie ihn an. Obwohl der Beschwerdeführer ihr sagte, er wohne an der [X.] strasse, verweigerte sie ihm die Durchfahrt. Daraufhin fuhr der Beschwerdeführer langsam an und berührte die Polizistin leicht unterhalb des Knies. Um sich aus der Gefahrenzone zu begeben, machte die Polizistin einen Schritt zur Seite, wobei sie sich am Sprunggelenk verletzte.

Erwägungen

Die Vorinstanz sieht den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als erfüllt an. Auch wenn die Verkehrsanordnung der Polizistin möglicherweise rechtswidrig gewesen sein könnte, hätte der Beschwerdeführer dieser Anordnung Folge leisten müssen. Nur bei einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Amtshandlung, die zudem keinen wirksamen Rechtschutz erwarten lässt, wäre ein Widerstand gerechtfertigt gewesen. Dies war hier aber nicht der Fall, da der Beschwerdeführer mit den…