Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen Veräusserung von 400 Gramm Kokaingemisch bzw. 328 Gramm reinem Kokain im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate mit bedingtem Vollzug, verurteilt. Zudem wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS angeordnet.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil teilweise aufzuheben, ihn für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, eventualiter zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 24 Monate mit bedingtem Vollzug, zu verurteilen und von einer Landesverweisung abzusehen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Strafzumessung und die Landesverweisung. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Strafzumessung nicht willkürlich gehandhabt hatte und dass die Landesverweisung nicht gegen Bundesrecht verstoss.

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