Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, Mutter von zwei Kindern, hatte gegen den Vater, den Beschwerdegegner, Strafanzeige erstattet wegen sexueller Handlungen mit den Kindern. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, da kein hinreichender Tatverdacht vorlag. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen diese Einstellung. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab.

Die Beschwerdeführerin beantragt vor dem Bundesgericht die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und die Fortführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner. Sie macht geltend, dass die Einstellung des Verfahrens willkürlich und bundesrechtswidrig sei.

Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner sind die Eltern von zwei Kindern, [C.] und [D.] . Die Beschwerdeführerin hatte den Beschwerdegegner wegen sexueller Handlungen mit den Kindern angezeigt. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen den Beschwerdegegner eingestellt, da kein hinreichender Tatverdacht vorlag.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz willkürlich von einer klaren Beweislage ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für klar erstellt annahm. Die Beschwerdeführerin äussert sich vor Bundesgericht nicht zur Legitimation und zur Frage der Zivilforderungen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Einstellung des Verfahrens willkürlich und bundesrechtswidrig sei, da die Staatsanwaltschaft nicht alle erforderlichen Beweise erhoben habe.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz die Einstellung des Verfahrens sorgfältig und nachvollziehbar begründet hat. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Beschluss in tatsächlicher…