Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wandte sich gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft sowie gegen die Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung im Nichtanhandnahmeverfahren. Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Zürich, wies die Beschwerde ab.

Der Sachverhalt war folgender: Die Psychiatrische Klinik [B.] hatte der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass eine Patientin angegeben habe, der Beschwerdeführer habe ihr ein Video ihres fünfjährigen Sohnes geschickt, in dem er den Jungen mehrfach aufgefordert habe, die Hose herunterzulassen und seinen nackten Po in die Kamera zu halten. Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin die Strafuntersuchung nicht an die Hand, da die polizeilichen Ermittlungen keinen hinreichenden konkreten Tatverdacht ergeben hätten.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. Es führte aus, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme zu Recht verfügt habe, da kein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe. Eine Einstellung des Verfahrens sei nicht erforderlich gewesen, da noch keine Untersuchungshandlungen durchgeführt worden seien.

Hinsichtlich der Entschädigung und Genugtuung stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz die Ansprüche des…